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19. Mai 2020

Gordon A. Vahldiek

Vor kurzem hat wir einen speziellen Fall mit einem unserer Kunden. Der Kunde war nach einer längeren Zeit dabei, sein Bewerbungs-Dossier zu überarbeiten und zu vervollständigen. Dabei fiel ihm auf, dass ihm für einige seiner beruflichen Tätigkeiten leider die jeweiligen Arbeitszeugnisse fehlten. Teilweise für Tätigkeiten die leider bereits lange zurücklagen. Aber wie lange, hat man überhaupt Anrecht auf ein Arbeitszeugnis?

Unternehmen in der Schweiz sind verpflichtet Geschäftsbücher wie Geschäftskorrenspondenz, Personalakten, Buchungsbelege und Lohndaten während zehn Jahren aufzubewahren. Diese 10-jährige Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die letzten Eintragungen vorgenommen wurden bzw. in dem die letzte Korrespondenz ein- oder ausgegangen ist.

Diese gesetzliche Verjährungsfrist gemäss Art. 127 OR für Geschäftsbücher wird auch für den Anspruch auf ein Arbeitszeugnis herangezogen. Daraus abgeleitet hat ein Arbeitnehmer also einen Anspruch auf Erstellung, Begründung, Korrektur oder Ergänzung eines Arbeitszeugnisses der bis zehn Jahre nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses geltend gemacht werden kann. Sie haben also 10 Jahre Zeit noch ein Arbeitszeugnis anzufordern oder sogar korrigieren zu lassen!

Im Fall unserer Kunden war es bei einem Arbeitszeugnis leider zu spät. Die Akten waren schon vernichtet worden und die damaligen Vorgesetzten gar nicht mehr im Unternehmen. Generell raten wir Ihnen deshalb sich frühzeitig um ihr Arbeitszeugnis zu kümmern. Insbesondere in der derzeitigen wirtschaftlichen Sitatuation ist es enorm wichtig, ein vollständiges Bewerbungs-Dossier mit allen nötigen Arbeitszeugnissen vorliegen zu haben.

Sollten Sie Fragen zum Thema Arbeitszeugnisse haben stehen wir Ihnen gerne unter +41 44 586 75 76 und info@arbeitszeugnishilfe.ch zur Verfügung.

Rechtliche Quelle: https://www.edoeb.admin.ch/edoeb/de/home/dokumentation/taetigkeitsberichte/aeltere-berichte/9–taetigkeitsbericht-2001-2002/aufbewahrung-des-personaldossiers.html (abgerufen 19.05.2020)

Lassen Sie Ihr Arbeitszeugnis jetzt auf Folgendes prüfen:

  • Unvorteilhafte Codes, die Ihnen schaden könnten
  • Geheime Formulierungen, die nur Personaler lesen können
  • Unvollständigkeit, die von erfahrenen HR-Managern als negativ bewertet wird


Gehen Sie sicher, dass Ihnen niemand Steine in den Weg für Ihre berufliche Zukunft legt.

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