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“Wir empfehlen immer wieder ein Zwischenzeugnis einzufordern”

26. Dezember 2019

Gordon A. Vahldiek

Eine beliebte Frage – die uns immer wieder gestellt wird – ist, wann man überhaupt ein Anrecht auf ein Arbeitszeugnis hat. Als Angestellter haben Sie theoretisch jederzeit das Anrecht ein Arbeitszeugnis von ihrem Arbeitsnehmer zu verlangen. Dazu bedarf es keiner besonderen Begründung. Besonders beim Austritt aus einer bestehenden Arbeitsstelle nutzen die meisten Arbeitnehmer natürlich ihr Recht auf ein Abschlusszeugnis.

Wir empfehlen aber auch immer wieder ein Zwischenzeugnis einzufordern. Insbesondere bei einem Wechsel des Vorgesetzten oder einem internen Stellenwechsel sollten Sie unbedingt ein Zwischenzeugnis verlangen.

Das hat zwei ganz konkrete Vorteile für Sie. Erstens, dass Sie einen Zwischenstand erhalten, wie Ihr Arbeitgeber sie momentan beurteilt, was Sie nutzen können, um evtl. Probleme in der Beurteilung bei ihrem Arbeitgeber anzusprechen. Stimmen beispielsweise die Tätigkeitsbeschreibung und fühlen Sie sich in ihrer Leistungs- und Verhaltensbeurteilung, fair und wohlwollende beurteilt?

Ein zweiter Vorteil ist, sollten Sie das Unternehmen zeitnah nach dem Zwischenzeugnis verlassen, können Sie darauf hinweisen, dass das Zwischenzeugnis als Grundlage für ihr Abschlusszeugnis verwendet wird. Vorraussetzung hierfür ist natürlich, das Ihr Zwischenzeugnis gut bis sehr gut ausgefallen ist und nicht allzu lange zurück liegt.

Sollten Sie sich unsicher sein, ob Ihr Zwischenzeugnis wirklich gut ausgefallen ist, helfen Ihnen unsere Zeugnisexperten gerne bei der Beurteilung oder der Erstellung eines Entwurf. Kontaktieren Sie uns einfach unter +41 44 586 75 76 oder info@arbeitszeugnishilfe.ch.

“Er war stets bemüht” – Wohl die bekannteste und unangenehmste Floskel in Arbeitszeugnissen.

Arbeitszeugnis, Zwischenzeugnis

Lassen Sie Ihr Arbeitszeugnis jetzt auf Folgendes prüfen:

  • Unvorteilhafte Codes, die Ihnen schaden könnten
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Gehen Sie sicher, dass Ihnen niemand Steine in den Weg für Ihre berufliche Zukunft legt.

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