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“Generell gilt, dass wenn eine Freistellung nicht länger als sechs Monate dauert, diese nicht im Zeugnis erwähnt werden darf”

25. Februar 2020

Gordon A. Vahldiek

Vor kurzem hatten wir einen Kunden, der gerade von seinem Arbeitgeber gekündigt worden war und nun für 3 Monate, bis zum offiziellen Ende seiner Kündigungsfrist, freigestellt wurde. In vielen Jobs, wie z.B. im Vertrieb, ist eine sofortige Freistellung – neudeutsch auch “Garden Leave” – sehr üblich.

Doch was für einen Einfluss hat so eine Freistellung eigentlich auf das Arbeitszeugnis? Muss diese erwähnt werden?

Generell gilt, dass wenn eine Freistellung nicht länger als sechs Monate dauert, diese nicht im Zeugnis erwähnt werden darf. Wir empfehlen deshalb Arbeitszeugnisse, mit einem Hinweis auf eine Freistellung, unbedingt abzulehnen und eine Streichung des betreffenden Satzes zu verlangen.

Für diese und viele andere Fragen zum Thema Arbeitszeugnis stehen wir Ihnen gerne unter +41 44 586 75 76 oder info@arbeitszeugnishilfe.ch zur Verfügung.

Lassen Sie Ihr Arbeitszeugnis jetzt auf Folgendes prüfen:

  • Unvorteilhafte Codes, die Ihnen schaden könnten
  • Geheime Formulierungen, die nur Personaler lesen können
  • Unvollständigkeit, die von erfahrenen HR-Managern als negativ bewertet wird


Gehen Sie sicher, dass Ihnen niemand Steine in den Weg für Ihre berufliche Zukunft legt.

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