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Die wichtigsten Informationen zum Thema “Coronavirus am Arbeitsplatz und die arbeitsrechtlichen Konsequenzen

6. März 2020

Gordon A. Vahldiek

Aus gegebenen Anlass und weil uns viele Kunden zu dem Thema angesprochen haben, hier die wichtigsten Informationen zum Thema “Coronavirus am Arbeitsplatz und die arbeitsrechtlichen Konsequenzen” aus einem aktuellen Artikel der Neuen Zürcher Zeitung von heute:

Corona am Arbeitsplatz

Angst vor Ansteckung oder geschlossene Kindergärten – wann dürfen Arbeitnehmer zu Hause bleiben? In welchen Fällen wird der Lohn weiter gezahlt? Diese Fragen sind im Arbeitsrecht klar geregelt.

Angst vor Ansteckung
Angesichts der wachsenden Zahl von Infizierten überrascht es nicht, dass sich viele Menschen vor einer Ansteckung fürchten. Wer deswegen nicht bei der Arbeit erscheint, muss allerdings mit schwerwiegenden Folgen rechnen. Denn solange es keine behördliche Anweisung gibt, zu Hause zu bleiben, handelt es sich beim Fernbleiben laut Gesetz um eine unbegründete Arbeitsverweigerung. Der Arbeitnehmer hat in diesem Fall keinen Anspruch auf Lohnzahlungen und kann – bei längerem Fernbleiben – sogar fristlos gekündigt werden.

Geschlossener Schulen oder Kitas 
Sollte der Kanton Schulen oder Kindergärten schliessen, müssten viele berufstätige Eltern zu Hause bleiben. Die Eltern wären verpflichtet, sich um eine Betreuung für die Kinder zu bemühen, um weitere Abwesenheiten bei der Arbeit zu verhindern. Sollte es keine Hilfe wie Nachbarn oder Verwandte geben und kann ein Elternteil wegen der Kinderbetreuung nicht zur Arbeit erscheinen, dann ist der Arbeitgeber während eines beschränkten Zeitraums verpflichtet, den Lohn weiter zu entrichten.

Kinder an Grippe erkrankt
Wenn Kinder oder andere Haushaltsangehörige an dem Coronavirus erkranken und zu Hause gepflegt werden müssen, dann darf ein Elternteil für mindestens drei Tage der Arbeit fernbleiben – wenn medizinische Gründe es rechtfertigen, muss der Arbeitgeber einem Elternteil auch länger frei geben. In jedem Fall muss ein ärztliches Zeugnis vorgelegt werden.

Arbeitnehmer an Coronavirus erkrankt
Wer am Coronavirus erkrankt und seine Arbeit nicht verrichten kann, der hat selbstverständlich Anspruch auf Lohnfortzahlung. Falls der Arbeitgeber keine Taggeldversicherung abgeschlossen hat, gelten die kantonalen Skalen.

“Um seinen Betrieb zu schützen, kann ein Arbeitgeber in Erwägung ziehen, alle Mitarbeiter in Betriebsferien zu schicken”

Arbeitnehmer in Quarantäne
In Norditalien wurden beim Ausbruch des Coronavirus ganze Gemeinden von der Aussenwelt abgeriegelt. Das ist in der Schweiz bisher nicht der Fall. Sollten die Behörden aber Gegenden abriegeln und den Anwohnern eine Quarantäne anordnen, würden betroffene Arbeitnehmer unverschuldet daran gehindert, ihre Arbeit zu erfüllen. Diese Lage sichert ihnen die Zahlung des vollen Lohns – allerdings nur für eine beschränkte Zeit. Wer hustend, fiebrig oder mit anderen Grippe-Symptomen am Arbeitsplatz erscheint, der darf vom Arbeitgeber zum Arzt oder in Quarantäne geschickt werden.

Rückkehr aus einem Risikoland
Wer aus einem Land zurückkehrt, in dem das Coronavirus aufgetreten ist, kann vom Arbeitgeber in Quarantäne geschickt werden. Zu den betroffenen Regionen zählen laut Bundesamt für Gesundheit derzeit: China einschliesslich Hongkong, Iran, in Italien die Regionen Emilia-Romagna, Lombardei, Piemont und Veneto sowie Japan, Südkorea und Singapur. Hat es sich um eine Geschäftsreise gehandelt, in deren Folge der Arbeitnehmer präventiv in Quarantäne muss, dann steht ihm für diese Zeit der volle Lohn zu. Da die Quarantäne die Folge der beruflichen Tätigkeit ist, geht die Schutzmassnahme nicht zu seinen Lasten. Anders verhält es sich, wenn es eine freiwillige Reise war. Da der Arbeitnehmer das Risiko einer Ansteckung in Kauf genommen hat, ist er selbst verantwortlich für die daraus resultierende Quarantäne. In diesem Fall hat er auch keinen Anspruch auf eine Lohnfortzahlung. Der Arbeitgeber kann in beiden Fällen verlangen, dass die Aufgaben im Home-Office erledigt werden.

Zwangsferien für Mitarbeiter
Um seinen Betrieb zu schützen, kann ein Arbeitgeber in Erwägung ziehen, alle Mitarbeiter in Betriebsferien zu schicken. Dies muss aber mindestens drei Monate vorher bekannt gegeben werden – es ist also im aktuellen Fall nicht praktikabel. Alternativ könnte aber der Abbau von Überstunden verordnet werden.

Betriebsschliessung 
Wenn der Arbeitgeber seinen Betrieb aus Angst vor der Pandemie ganz oder teilweise schliesst, muss er seinen Angestellten den Lohn weiter zahlen. Der Arbeitnehmer muss bei einer längeren Betriebsschliessung die versäumte Arbeit auch nicht nachholen.

Überstunden wegen Pandemie 
Eine weitere Ausbreitung des Coronavirus kann eine Rechtfertigung dafür sein, den Arbeitnehmer zu mehr Arbeitsstunden zu verpflichten, als im Arbeitsvertrag vorgesehen sind. Sind zum Beispiel viele Mitarbeiter wegen der Epidemie bereits krank zu Hause, ist es gerechtfertigt, dass die gesunden Arbeitnehmer Überstunden leisten.”

Aus: Neue Zürcher Zeitung “Abgesagte Konzerte, stornierte Flüge, geschlossene Kindergärten: Das sind Ihre Rechte” (abgerufen 06.03.2020)

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3 Antworten

  1. Unser Arbeitgeber hat uns gefordert, vor der Beantragung der Kurzarbeit Zwangsurlaub zu nehmen. Gut zu wissen, dass solche Betriebsferien mindestens drei Monate vorher bekannt gegeben werden müssen. Ich werde mich bei einem Anwalt für Arbeitsrecht weiter informieren.

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