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“Abwesenheitsgründe sind anzuführen” – aber auch bei Schwangerschaft?

22. Januar 2020

Gordon A. Vahldiek

Eine beliebte Frage ist, wie in Arbeitszeugnisse mit längeren Zeitunterbrüchen – z.B. durch Krankheit oder Mutterschaft – während eines Arbeitsverhältnisses umzugehen ist. Das Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich hat im November 2019 dazu nun in einem Fall ein klares Urteil abgegeben. In dem besagten Fall war die Klägerin 11 Monate ihrer insgesamt 24 Monate dauernden Anstellung abwesend.

Die beklagte Partei (eine Stadtverwaltung) hatte deshalb im drittletzten Zeugnis-Absatz folgende beanstandete Formulierung gewählt: „Ab November 2017 bis heute war A aus schwangerschafts- und später aus krankheitsbedingten Gründen teilweise bzw. ganz in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt. Während dieser Zeit bezog sie den ihr zustehenden Mutterschaftsurlaub sowie einen zweimonatigen unbezahlten Urlaub.“

Das Gericht urteilte, dass in einem qualifizierten Arbeitszeugnis längere Zeitunterbrüche zu erwähnen sind, wenn sie im Verhältnis zur Gesamtdauer des Arbeitsverhältnisses erheblich sind und ihre Nichterwähnung einen falschen Eindruck über die dabei erworbene Berufserfahrung entstehen lässt. Dabei sind auch die Abwesenheitsgründe anzuführen.

Somit wurde der beklagten Partei (die besagte Stadtverwaltung) Recht gegeben, allerdings auch in einem Punkt widersprochen. Da die Abwesenheit allein in der Schwangerschaft und der Mutterschaft der Beschwerdeführerin gründete, wurde die zusätzliche Nennung von Krankheit als Abwesenheitsgrund als nicht zulässig beurteilt. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich hiess somit die Beschwerde der Klägerin teilweise gut.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 19.11.2019, VB.2019.00414 (nicht rechtskräftig

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